Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilung,
 
1) allgemein: die Aufgabenverteilung nach personeller und sachlicher Zuständigkeit bei Behörden, Instituten, Wirtschaftsunternehmen.
 
 2) Gerichtswesen: Das Präsidium des Gerichts bestimmt die Besetzung der Spruchkörper (z. B. Kammer, Senate) und verteilt die Geschäfte auf die einzelnen Richter und Spruchkörper jeweils für ein Jahr im Voraus. Innerhalb des Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder nach Grundsätzen, die er für ein Jahr im Voraus festlegt. Die Aufgabenverteilung muss nach allgemeinen Merkmalen (z. B. Anfangsbuchstaben von Namen, örtlichen Bezirken, Prozessgegenständen) erfolgen und darf im Geschäftsjahr nur aus zwingenden Gründen (z. B. dauernde Verhinderung) geändert werden (Gebot des gesetzlichen Richters). Die Geschäftsverteilung ist Selbstverwaltungssache der Gerichte (§ 21e Gerichtsverfassungsgesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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